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Grundlagen

Auf dieser Seite werden grundlegende Informationen zu übergeordneten Einheiten dargestellt

Ausgangslage

  • Das NBrandSchG sieht in §3 vor, dass die Landkreise Kreisfeuerwehrbereitschaften aufstellen
  • Darüber hinaus können die Landkreise Kreiseinheiten für besondere Aufgaben (z.B. Gefahrgut, ELW 2) bilden
  • Entsprechend können auch Gemeinden/Städte eigene sogenannte „Gemeindeeinheiten“ (z.B. Verpflegung, ELW) bilden.
  • Nicht nutzbar für gemeinsame Jugend- und Kinderfeuerwehren (NBrandSchG)!
  • Gleiches ist auch auf Landesebene vorgesehen (z.B. CFFT-Einheiten, Schiffsbrandbekämpfung)
  • Diese Einheiten (Kreisbereitschaften, Kreiseinheiten, Gemeindeeinheiten etc.)